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Honorar

Honorar für anwaltliche Dienstleistungen

Das Honorar für anwaltliche Dienstleistungen wird entsprechend des Umfanges und des Charakters des Auftrages individuell vereinbart.

In Gerichts- und Verwaltungsverfahren wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteieinschädigung zulasten der unterliegenden Partei zugesprochen. Dafür sind folgende Rechtsgrundlagen massgebend:

– in Verfahren vor den Zivil- und Strafgerichten, Schlichtungs-, Strafverfolgungs- und Justizverwaltungsbehörden des Kantons Zug: § 3 – 16 der Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)

– In Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden des Kantons Zug: § 28 Gesetz über den Rechsschutz in Verwaltungssachen (VRG)

– Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug: § 7 – 9 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Notariatshonorar

Das Honorar für öffentliche Beurkundungen wie z.B. Gründung von Gesellschaften (AG, GmbH), Ehe- und Erbverträge, Testamente und Vorsorgeaufträge sowie für Beglaubigungen richtet sich nach § 17 – 22 und § 25 – 25a der Verordnung des Kantons Zug über den Anwaltstarif (AnwT)

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