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Das neue Unternehmensentlastungsgesetz (UEG) - Was wird es Unternehmen bringen ?


UEG
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Der Bundesrat hat auf den 1. April 2024 einen ersten Teil des Unternehmesentlastungsgesetzes (UEG) in Kraft gesetzt. Der doch recht verheissungsvoll tönende Name des Gesetzes enthält vier Abschnitte (ohne Schlussbestimmungen), von welchen der 4. Abschnitt mit Ausnahme einer Bestimmung (Art. 11 UEG) seit Anfang April 2024 in Kraft getreten ist.


Die Abschnitte 1 bis 3 treten am 1. Oktober 2024 in Kraft, Art. 11 UEG wird voraussichtlich erst im Jahr 2026 Geltung erlanden. Um was geht ?


Der den elektronischen Plattformen zur Erbingung von Behördenleistungen gewidmete 4. Abschnitt enthält die Grundlagen über die zentrale elektronische Plattform zur Erbringung von Behördenleistungen. Er ist für den laufenden Betrieb der Plattform EasyGov notwendig. Die Plattform unterstützt bei der Kommunikation mit Behörden und sie soll für die Erbringung von elektronischen Dienstleistungen beim Vollzug von Bundesrecht dienen, optional auch beim Vollzug von kantonalem Recht.




Eher etwas programmatischen Inhalt haben die ersten drei Abschnitte des Gesetzes. Der erste Abschnitt enthält Regulierungsgrundsätze (Art. 1 bis 3 UEG), welche namentlich sicherstellen sollen, dass kleine und mittelgrosse Unternehmen (KMU) durch die Gesetzgebung und deren Vollzug nicht übermässig belastet werden sollen. Der zweite Abschnitt (Art. 4 und 5 UEG) verstärkt dieses Ziel bereits für die Phase der Ausarbeitung von Erlassen.


Der dritte Abschnitt (Art. 6 - 8 UEG) schliesslich verpflichtet den Bundesrat, für ein regelmässiges Monitoring der Belastung von Unternehmen durch Regulierungskosten zu sorgen. Ausserdem sollen Bereiche indentifiziert werden, für welche mittels Studien nach regulatorischem Entlastungspotential gesucht werden soll.


Was ist im Sinne einer ersten Einschätzung vom Unternehmensentlastungsgesetz zu halten ?


Der Ausbau der Plattform EasyGov ist zu begrüssen, denn sie soll den administrativen Verkehr beim Vollzug von Bundesrecht vereinfachen und auch vereinheitlichen, und zwar auch dann, wenn kantonale Behörden für den Vollzug von Bundesrecht zuständig sind, was häufig der Fall ist. Einen zusätzlichen Gewinn wird die Plattform haben, wenn auch Prozesse für den Vollzug von kantonalem Recht auf die Plattform überführt wird.


Ob kleine und mittlere Unternehmen auch von der angestrebten Vereinfachung der Regulierung und der damit verbundenen Senkung der Regulierungskosten mittel- und langfristig werden profitieren können, ist er verhalten zu beurteilen. Treiber der Regulierung in vielen Branchen sind die internationale Rechtsetzung (z.B. EU-Recht) und länderübergreifende Brachenstandards, die eher komplex sind und hohe Anforderungen an die Umsetzung ins nationale Recht stellen. Diesem Umstand wird sich die Schweiz schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht entziehen können.




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